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Zahlreiche Änderungen vor der Tür

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Mit dem Jahreswechsel müssen sich die heimischen Landwirte mit zahlreichen rechtlichen Änderungen im agrarsozialen, steuerrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bereich auseinandersetzen. Beispielsweise werden die Beiträge zur Krankenkasse und zur Pflegekasse steigen. Entlastung verspricht die Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung. Mehrere Fristen müssen die Tierhalter im Blick haben. Anpassungen gibt es auch in Sachen Konditionalität und GLÖZ.

 

Auf die heimischen Landwirte kommen nach dem Jahreswechsel zahlreiche rechtliche Änderungen zu. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat dazu seinen alljährlichen Überblick vorgelegt. Im agrarsozialen Bereich steigen demnach die Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich gleichfalls die Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV). Sowohl die Beiträge für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige als auch die Beiträge für freiwillig Versicherte steigen um 7% in allen Beitragsklassen. Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 565 Euro beziehungsweise bei Ausübung eines Minijobs 603 Euro nicht überschreitet.

Der zum 1. Januar 2025 geltende Beitragsmaßstab "Standardeinkommen" wird zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben und weiterentwickelt. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse beläuft sich für Landwirte, die Eltern sind, auf 19,20%, für Kinderlose auf 22,40%. Durch die Erhöhung der LKV-Beiträge erhöhen sich die Beiträge zur Pflegekasse um durchschnittlich 4,0% bis 4,8% zum 1. Januar 2026. Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen bleiben im Jahr 2026 auf Vorjahresniveau.

Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) steigt um monatlich 4,17% auf 325 Euro. Mit den höheren Beiträgen klettert der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60% des Beitrags liegt 2026 bei 195 Euro, bislang waren es 187 Euro. Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze auf 1.740,20 Euro. Bis zu diesem Betrag wird Einkommen nicht auf die Rente angerechnet.

Neue Freigrenze für steuerbegünstigte Körperschaften

Profitieren können die Landwirte 2026 von der Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wieder wie vor der Absenkung 21,48 Cent je Liter. Die Ehrenamtspauschale wird 2026 von zuvor 840 Euro auf 960 Euro angehoben.

Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von bis zu 100.000 Euro sind dem DBV zufolge ab dem neuen Jahr nicht mehr verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Bisher lag diese Freigrenze bei 45.000 Euro. Bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro wird darauf verzichtet, dass die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem gemeinnützigen Zweckbetrieb zugeordnet werden müssen.

Bei der Stromsteuer wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt: Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Entlastung um 20 Euro pro Kilowattstunde, die bisher bis Ende 2025 befristet war, nun auf unbestimmte Zeit.

Mindestausbildungsvergütung steigt

Weiter verweist der Bauernverband auf zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel. So steigt etwa der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro. Dadurch steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie ist an den Mindestlohn bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden gekoppelt und erhöht sich somit zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ab 1. Januar 2026 in der Landwirtschaft für 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstage statt drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage möglich. Die Regelung zielt nur unmittelbar auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab und soll daher "zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens" gelten.

Zum 1. Januar 2026 steigt auch die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 ihr erstes Lehrjahr starten, müssen von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn gezahlt bekommen. Bisher waren es 682 Euro. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung auf 854 Euro beziehungsweise 977 Euro. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Neue Instrumente bei GLÖZ 2

Korrekturen kommen auf die Landwirte laut DBV auch in Sachen Konditionalität und Vorgaben für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu. Im GLÖZ-Standard 2 werden mit dem Antragsjahr 2026 zwei neue Instrumente eingeführt: die genehmigungspflichtige Narbenerneuerung sowie die Wiederherstellungsanordnung. Außerdem werden die Regelungen für die obligatorische, mindestens fünfjährige Nutzungsfrist bei Flächen mit ersatzweise neu angelegtem Dauergrünland präzisiert.

Zudem gibt es bei GLÖZ 6 Änderungen: Die Schwarzbrache wird künftig nach dem Anbau bestimmter Kulturen wie Zuckerrüben und Kartoffeln zugelassen, um Krankheiten zu bekämpfen, die durch Schilf-Glasflügelzikaden übertragen werden. Darüber hinaus werden die Vorgaben für nicht produktive Acker- und Dauergrünlandflächen reduziert und stärker auf den Brutzeitraum von Feld- und Wiesenvögeln konzentriert.

Höhere Prämien bei Altgrasstreifen

Auch bei den Öko-Regelungen (ÖR) treten einige Änderungen in Kraft. Für Weinbaubetriebe entfällt bei ÖR 1a - Flächen zur Verbesserung der Biodiversität - die bisherige 10-Hektar-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung, sodass künftig der höchste Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche gewährt wird. Bei ÖR 1b und 1c - Blühstreifen und -flächen auf Ackerland beziehungsweise in Dauerkulturen - wird die Verwendung etablierter Saatgutmischungen erleichtert, indem künftig auch Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sein dürfen.

Für ÖR 1d - Altgrasstreifen und -flächen wird klargestellt, dass auf Altgrasstreifen oder -flächen nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgen muss. Gleichzeitig steigen die Prämienstufen: Die erste Stufe wird von 900 auf 1.000 Euro pro Hektar, die zweite von 400 auf 450 Euro angehoben. Auch die Prämie für Agroforstsysteme wird deutlich erhöht, und zwar von 200 auf 600 Euro pro Hektar Gehölzfläche. Bei ÖR 4 - Extensivierung des Dauergrünlands - wird die Berechnung der Großvieheinheiten vereinfacht, indem Kälber von Dam- und Rotwild künftig in die angegebenen Kategorien einbezogen werden.

Bürokratieabbau bei gekoppelten Beihilfen

Bei den gekoppelten Direktzahlungen werden die Meldepflichten vereinfacht. Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen müssen künftig spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums erfüllt sein. Damit wird eine praxisgerechtere Lösung geschaffen, die den bürokratischen Aufwand für die Betriebe zu reduzieren versucht.

Nachweis für den Umbau des Deckzentrums

Mit dem vorzeitigen Aus des Bundesprogramms Umbau der Tierhaltung (BUT) ändern sich auch die Fristen zur Einreichung eines Förderantrags. Anträge zur investiven Förderung einschließlich Baugenehmigung können noch bis zum 31. August 2026 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden. Anträge auf Zuwendung für die laufenden Mehrkosten können noch bis zum 31. März 2028 gestellt werden.

Am 9. Februar 2026 läuft die im Rahmen der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung von 2021 festgelegte Übergangsfrist für Umbau/Umstellung des Deckzentrums auf die Gruppenhaltung in Altbauten aus. Bis zu diesem Tag muss der Betrieb, falls er sich bis Februar 2024 für den Umbau entschieden hat, den Nachweis über den entsprechenden Bauantrag beim zuständigen Veterinäramt einreichen, sofern laut Landesrecht für den Umbau erforderlich. Falls bis zum 9. Februar 2024 die Erklärung der Betriebsaufgabe bei der zuständigen Behörde erfolgte, muss nun der Betrieb bis zum 9. Februar 2026 die Sauenhaltung beenden.

Neue Dokumentationspflichten im Pflanzenschutz

Am 1. Januar 2026 tritt die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (TAMG) in Kraft. Damit werden die Mitteilungspflichten im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts vereinfacht: Ab 2027 erfolgt die Meldung nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch einmal jährlich. Darüber hinaus wird die Datenerfassung auf weitere Tierarten ausgeweitet.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittelanwendungen. Dabei steigt dem DBV zufolge der Umfang der Anforderungen. Neben den bisherigen Angaben sind nun etwa die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels, das BBCH-Stadium der Fruchtart, die Uhrzeit des Einsatzes, der EPPO-Code, die InVeKoS-Referenz, die Art der Verwendung und der Anwendername erforderlich. AgE

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