Anforderungen sind verfassungsgemäß
Laut Bundesverwaltungsgericht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen höhere Düngeanforderungen in Roten Gebieten. Das geht aus der schriftlichen Begründung des Urteils zu den Roten Gebieten hervor, das im vergangenen Oktober gefällt worden war. Demnach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Höhere Anforderungen dienten dem Gewässerschutz und damit einem wichtigen Gemeinwohlinteresse.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen Oktober zur fehlerhaften Ausweisung der Roten Gebiete stellt die dort geltenden höheren Anforderungen an die Düngung nicht infrage. Das geht aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervor, die das Leipziger Gericht am Montag (26.1.) vorgelegt hat. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen für die Roten Gebiete, heißt es in der Begründung. Die höheren Anforderungen an die Düngung dienten dem Gewässerschutz und damit einem wichtigen Gemeinwohlinteresse.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seiner Urteilsbegründung die Rechtsauffassung, dass die Einschränkungen für die Landwirtschaft in den Roten Gebieten und die daraus resultierenden Ertragseinbußen für betroffene Betriebe "die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren". Dies gelte insbesondere für die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20%. Die Länder seien auch nicht gehalten gewesen, in den Roten Gebieten eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, "bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist".
Das Bundesverwaltungsgericht bemängelt in seinem Urteil, dass es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Bundesrecht für die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung fehlt. Die vom Bund erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVVGeA), auf die sich die Landesdüngeverordnungen beziehen, reicht dem obersten Gericht als Grundlage für die Ausweisung Roter Gebiete nicht aus. Verwaltungsvorschriften seien lediglich für die Exekutive bindend, nicht jedoch für Dritte, in diesem Falle Landwirte, so die Begründung. Da mit den Roten Gebieten Grundrechtseinschränkungen beim Eigentum und der freien Berufsausübung einhergingen, sei deren Ausweisung vom Bund in der Düngeverordnung und nicht in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln, lautet die formale Begründung. AgE
