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Anbindehaltung soll grundsätzlich verboten werden

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Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die Anbindehaltung von Rindern für größere Bestände grundsätzlich verbieten. Der Referentenentwurf des Ressorts zur Änderung des Tierschutzgesetzes sieht vor, dass diese Haltungsform künftig unter bestimmten Bedingungen lediglich noch in Betrieben mit höchstens 50 Rindern zulässig sein soll. Voraussetzung soll sein, dass die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und ganzjährig mindestens zweimal pro Woche Zugang zu Freigelände haben. Damit orientiert sich das Ministerium an entsprechenden Vorgaben in der EU-Regelung für den Ökolandbau. Vorgesehen ist eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, bis das weitgehende Verbot der Anbindehaltung Gültigkeit erlangen soll.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die Anbindehaltung von Rindern für größere Bestände grundsätzlich verbieten. Der Referentenentwurf des Ressorts zur Änderung des Tierschutzgesetzes sieht vor, dass diese Haltungsform künftig unter bestimmten Bedingungen lediglich noch in Betrieben mit höchstens 50 Rindern zulässig sein soll. Voraussetzung soll sein, dass die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und ganzjährig mindestens zweimal pro Woche Zugang zu Freigelände haben. Damit orientiert sich das Ministerium an entsprechenden Vorgaben in der EU-Regelung für den Ökolandbau. Vorgesehen ist eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, bis das weitgehende Verbot der Anbindehaltung Gültigkeit erlangen soll.



Größtenteils beenden will das Agrarressort die geltenden Ausnahmen für die Durchführung sogenannter nicht-kurativer Eingriffe. So soll das betäubungslose Enthornen von Kälbern ebenso verboten werden wie das Kastrieren von männlichen Kälbern ohne Betäubungs- und Schmerzmittel. Gestrichen werden soll die Ausnahme für das Kürzen des Schwanzes von Kälbern mittels elastischer Ringe. Untersagt werden soll auch das betäubungslose Schwänzekürzen bei Lämmern und das Kupieren der Rute bei Jagdhunden.



Stärker reglementieren will das Landwirtschaftsministerium ferner das Schwänzekupieren bei Schweinen. Als Voraussetzung für das Kupieren soll jeweils glaubhaft dargelegt werden müssen, dass der Eingriff für die künftige Nutzung des Tieres zu dessen Schutz unerlässlich ist. Schweine mit gekürzten Schwänzen sollen nur gehalten werden dürfen, wenn in dem jeweiligen Stall Schwanz- oder Ohrverletzungen aufgetreten sind, Risikoanalysen zur Ermittlung der Ursachen durchgeführt und festgestellte Ursachen unverzüglich abgestellt werden. Die Details zur Durchführung des Schwänzekupierens und das Halten von Schweinen mit kupierten Schwänzen will das Ministerium per Verordnung regeln.



Stärker überwacht werden soll, ob Tierschutzanforderungen in den Schlachthöfen eingehalten werden. Deren Betreiber sollen verpflichtet werden, Videoaufzeichnungen von "tierschutzsensiblen Vorgängen" durchzuführen. AgE/rm

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