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Nagelprobe für das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

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Der Bundesrat wird am kommenden Freitag in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause aller Voraussicht nach eine ganze Reihe von Gesetzesvorhaben im Agrarbereich abschließen. Im Mittelpunkt stehen mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz und dem Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen zwei Regelungen, die nach dem Verständnis der Ampel den Start in den Umbau der Tierhaltung in Deutschland markieren sollen. Zu diesem Paket zählt auch die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit dem Ziel, die für Außenklimaställe erforderlichen Vorschriften zu schaffen.

Der Bundesrat wird am kommenden Freitag in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause aller Voraussicht nach eine ganze Reihe von Gesetzesvorhaben im Agrarbereich abschließen. Im Mittelpunkt stehen mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz und dem Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen zwei Regelungen, die nach dem Verständnis der Ampel den Start in den Umbau der Tierhaltung in Deutschland markieren sollen. Zu diesem Paket zählt auch die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit dem Ziel, die für Außenklimaställe erforderlichen Vorschriften zu schaffen.

 

Während die Anpassungen im Baurecht und in der Nutztierhaltungsverordnung unstrittig sind, empfiehlt der Agrarausschuss der Länderkammer, zum Kennzeichnungsgesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz greife wesentlich zu kurz und sehe kein ganzheitliches Konzept zum Umbau der Nutztierhaltung vor, heißt es in der Ausschussempfehlung. Dass es im Plenum dafür eine Mehrheit geben wird, ist allerdings unwahrscheinlich.



Zustimmen wird der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzes. Bei letzterem geht es um eine Anpassung zum Verbot des Kükentötens. Eingriffe zum Bestimmen des Geschlechts im Ei sollen ab 1. Januar 2024 ab dem 13. Bebrütungstag verboten sein und nicht ab dem siebten Tag, wie es nach derzeitiger Rechtslage der Fall wäre.



Ebenfalls auf der Tagesordnung der Länderkammer steht das Gesetz zur Regelung einzelner Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die vorrangig Verwaltungscharakter haben, sowie zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Damit sollen landwirtschaftliche Betriebe künftig Nutzhanf mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,3 % in den Verkehr bringen können.



Schließlich wird der Bundesrat auch eine Reihe von Verordnungen beschließen. Dazu zählen die Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die unter anderem die Definition des aktiven Betriebsinhabers erweitert, ferner die Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, mit der Defizite im praktischen Vollzug beseitigt werden sollen, sowie die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über den ökologischen Landbau. Mit ihr werden insbesondere detaillierte Mindestanforderungen an die Kompetenz der privaten Kontrollstellen festgelegt. AgE/rm

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